Samstag, 17. Mai 2008 um 22:12

Satzung des TV Blomberg 

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Ordnungen

  1. Der Verein führt den Namen Turnverein Blomberg von 1866 e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Blomberg.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Blomberg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrungsordnung und eine Jugendordnung. Sie bedürfen der Annahme durch die Mitgliederversammlung in einer Lesung bei einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck:
    • a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
    • b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere dem Freizeit- und Breitensport;
      c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
  2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    • a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
    • b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    • c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    • d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    • e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
    • f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

§ 4 - Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes (DTB), des Landessportbundes NRW (LSB), des Kreissportbundes Lippe (KSB) und der entsprechenden Fachverbände der jeweiligen Abteilungen. Soweit die Mitgliedschaft in einem Fachverband noch nicht besteht, soll der Beitritt angestrebt werden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

 

§ 5 - Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    • a) ordentlichen Mitgliedern,
    • b) außerordentlichen Mitgliedern,
    • c) Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    • b) Streichung von der Mitgliederliste,
    • c) Ausschluss aus dem Verein oder
    • d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit
      der juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
  4. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

 

§ 8 - Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 9 - Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen / Richtlinien entsprechend § 4.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

 

§ 10 - Beiträge

  1. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für diesen Fall ist der Punkt ,,Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge" in die TO zur Jahreshauptversammlung aufzunehmen (siehe § 13 Abs. 2).
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonst. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Von der Beitragspflicht sind Ehrenmitglieder befreit.
  4. Von der Beitragspflicht können für den Verein tätige Schiedsrichter auf Antrag der jeweiligen Abteilung befreit werden. Die Befreiung gilt für ein Jahr.

 

§ 11 - Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahre an. Die Stimmberechtigung bei Wahlen und Abstimmungen zum Vereinsjugendtag regelt die Jugendordnung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und dem Vereinsjugendtag jederzeit als Gäste teilnehmen.
  3. Gewählt werden können alle Volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Die Wählbarkeit zum Vereinsjugendtag regelt die Jugendordnung.

 

§ 12 - Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • a) die Mitgliederversammlung,
    • b) der Gesamtvorstand,
    • c) der Vorstand nach § 26 BGB.
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 13 - Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • A) der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
    • B) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe von entsprechenden Gründen beantragt hat. Die Begründung muss hinreichend sein und die Unterschriften der Beantragenden aufweisen.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse und durch eine gesonderte Einladung, die den Mitgliedern durch die Abteilungsleiter bekannt gegeben wird. Im Vereinsaushangkasten wird auf die Mitgliederversammlung gesondert hingewiesen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung, der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
    • A) Bericht des Vorstandes mit Aussprache,
    • B) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • C) Entlastung des Vorstandes,
    • D) (Wechselweise) Wahl des/der
      (1. Variante)
      • a. 1. Vorsitzenden
      • b. Schatzmeisters,
      • c. stv. Geschäftsführers,
      • d. Jugendwartes (nur Bestätigung),
      • e. Vertreters der Passiven,
      • f. 1. Kassenprüfers
    • (2. Variante)
      • a. 2. Vorsitzenden
      • b. Geschäftsführers,
      • c. stv. Schatzmeisters,
      • d. Sozialwartes,
      • e. Pressewartes, ,
      • f. 2. Kassenprüfer
    • nach der Geschäftsordnung des Vereins. Die Ernennung des Jugendwartes/der Jugendwartin erfolgt in Form der Bestätigung des vom Vereinsjugendtag gewählten Vertreters. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt.
    • E) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  8. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, soweit der Tagesordnungspunkt ,,Satzungsänderungen" in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt ist.
  9. Anträge können gestellt werden:
    • A) von den Mitgliedern,
    • B) dem Vorstand und
    • C) von den Abteilungen.
  10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
  11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn es mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

 

§ 14- Vorstand

  1. 1. Der Vorstand arbeitet:
    • A) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem
      • a. 1.Vorsitzenden,
      • b. 2. Vorsitzenden,
      • c. Schatzmeister und
      • d. Geschäftsführer
    • B) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem/den
      • a. geschäftsführenden Vorstand,
      • b. stv. Schatzmeister,
      • c. stv. Geschäftsführer,
      • d. Sozialwart,
      • e. Jugendwart,
      • f. Abteilungsleitern,
      • g. Vertreter der Passiven,
      • h. Pressewart und
      • i. Protokollführer.
    • Im Vertretungsfall sind von den Abteilungsleitern beauftragte Mitglieder zugelassen.
  2. Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind Jugend- und Sozialwart sowie die stellvertr. Schatzmeister und Geschäftsführer stimmberechtigt zugelassen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertr. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein, seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    • A) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen,
    • B) die Bewilligung von Ausgaben,
    • C) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und
    • D) die Verleihung von Auszeichnungen nach der Ehrungsordnung.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

 

§ 15 - Vereinsjugendtag

  1. Oberstes Organ der Jugendabteilung des Vereins ist der Vereinsjugendtag. Aus seiner Mitte bildet sich der Vereinsjugendausschuss, an dessen Spitze der Jugendwart/die Jugendwartin steht. Die Wahl des Jugendwartes/der Jugendwartin bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der dazu beschlossenen Ordnungen, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für deine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Gesamtvorstand des Vereins verantwortlich. Über wesentliche Maßnahmen und Aktivitäten ist der Gesamtvorstand vor der Durchführung zu informieren.
  3. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 

§ 16 - Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 13 der Satzung entsprechend. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet, insbesondere ist von der Abteilungsleitung ein jährlich vorzulegender Kassenbericht zu erstellen, der steuerrechtlichen Ansprüchen genügt.
  4. Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.
  5. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
  6. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/Planvorgaben. Die Abteilungsleiter haben ein eigenes Kassenrecht, die Abteilungskasse (einschl. der Einnahmen nach Abs. 7) obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch den Schatzmeister und die gewählten Kassenprüfer des Vereins.
  7. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
  8. Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vier Wochen vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
    • - Wahl der Ausschussmitglieder,
    • - Entlastung der Ausschussmitglieder,
    • - Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein,
    • - Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen,
    • - Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats,
    • - Entlastung.
  9. Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.

 

§ 17 - Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse des geschäftsführenden bzw. Gesamtvorstandes, des Vereinsjugendtages und der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt wird.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 18 - Wahlen

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden gemäß der Regelung in § 13 Abs. 5 wechselweise auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 19 - Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
  3. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte wird die Entlastung des Schatzmeisters und damit des Vorstandes beantragt. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

 

§ 20 - Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins ist auf einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Blomberg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Stadt Blomberg zu verwenden hat.

 

§ 21 - Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2004 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

(Blomberg, 19. März 2004)

Stand: 19.03.2004